93/42/EWG : 2007-09-05
Artikel 1Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Medizinprodukte und ihr Zubehör. Im Sinne dieser Richtlinie wird Zubehör als eigenständiges Medizinprodukt behandelt. Medizinprodukte und Zubehör werden nachstehend „Produkte“ genannt.
(2) Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(3) X4)Produkte, die dazu bestimmt sind, ein Arznei-Mittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EG abzugeben, unterliegen dieser Richtlinie unbeschadet der das Arzneimittel betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG.
Werden diese Produkte jedoch so in Verkehr gebracht, dass Produkt und Arzneimittel ein einheitliches, miteinander verbundenes Produkt bilden, das aus schließlich zur Verwendung in dieser Verbindung bestimmt und nicht wieder verwendbar ist, so unterliegt dieses Produkt der Richtlinie 2001/83/EG. Die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie kommen insofern zur Anwendung, als sicherheits- und leistungsbezogene Produktfunktionen betroffen sind.
(4) Enthält ein Produkt als festen Bestandteil einen Stoff, der — gesondert verwendet — als Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EGX1) betrachtet werden und in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann, so ist dieses Produkt gemäß der vorliegenden Richtlinie zu bewerten und zuzulassen.
(4a) X5)Enthält ein Produkt als Bestandteil einen Stoff — gesondert verwendet — als Arzneimittelbestandteil oder Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/83/EGX1) betrachtet werden und in Ergänzung zu dem Produkt eine Wirkung auf den menschlichen Körper entfalten kann (nachstehend „Derivat aus menschlichem Blut“ genannt), so ist dieses Produkt gemäß der vorliegenden Richtlinie zu bewerten und zuzulassen.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für
(6) X1)Bei Produkten, die vom Hersteller sowohl zur Verwendung entsprechend den Vorschriften über persönliche Schutzausrüstungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates19) als auch der vorliegenden Richtlinie bestimmt sind, müssen auch die einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllt werden.
(7) X1)Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlime im Sinne von Artikel l Absatz 4 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20).
(8) X1)Diese Richtlinie berührt weder die Anwendung der Richtlinie 96/29/Euratom Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen21) noch die Anwendung der Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition22).
X1)Eingefügt bzw. geändert durch RL 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.9.2009, ABl. Nr. L 247 vom 21.9.2007, S. 21
X2)Geändert durch RL 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.1998, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1
X3)Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 19.3.1999, S. 32
X4)Eingefügt bzw. geändert durch RL 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.1998, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1
X5)Eingefügt bzw. geändert durch RL 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2000, ABl. Nr. L 313 vom 13.12.2000, S. 22
18)ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/86/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 325 vom 11.11.1992, S. 18).
19)Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates/ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
20)Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).
21)ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
22)ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22.