93/42/EWG : 2007-09-05

        

Seiten 4 von 106   vorherige Seite nächste Seite

Artikel 2Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemäßer Lieferung, Installation, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllenX4).

X4)Eingefügt bzw. geändert durch RL 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.1998, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1