93/42/EWG : 2007-09-05
Artikel 3Grundlegende Anforderungen
Die Produkte müssen die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind.
X1)Besteht ein einschlägiges Risiko, so müssen Produkte, die auch Maschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen23) sind, den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie entsprechen, sofern diese grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen spezifischer sind als die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie.
X1)Eingefügt bzw. geändert durch RL 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.9.2009, ABl. Nr. L 247 vom 21.9.2007, S. 21
23)ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.