Medizinprodukte in Europa online - redaktioneller Teil : 2010

        

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1.1Grundlegende Bestimmungen des ehemaligen EG-Vertrages und infolge des Vertrages von Lissabon

1.1.1Allgemeine Bemerkungen

Der EG-Vertrag (EGV) wurde durch den Lissabon-Vertrag (Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007)1), der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, in den bereits seit 1992 bestehenden Vertrag über die Europäische Union (UEV)2) und in den neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)3) überführt. Zusätzlich wurden Nummerierungen von ehemaligen Bestimmungen des EGV und Inhalte dieser Bestimmungen geändert und neue Regelungen geschaffen (siehe Bild 1).

Bild 1: Die Regelungen des EG-Vertrages gehen mit weiteren Bestimmungen durch den Lissabon-Vertrag in den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und in den neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über.

Bild 1: Die Regelungen des EG-Vertrages gehen mit weiteren Bestimmungen durch den Lissabon-Vertrag in den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und in den neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen durch den Lissabon-Vertrag sind:

1)Der Europäische Rat (nicht zu verwechseln mit dem Rat — Ministerrat) wurde geschaffen. Er gibt grundsätzliche Vorgaben für die europäische Politik und Regelungen und wird von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten gebildet. Dieser neue Europäische Rat ist nicht mit dem bisherigen (und auch noch bleibenden) Rat zu verwechseln, der von den zuständigen Ministern der EU-Mitgliedstaaten besetzt ist.
2)Das EU-Parlament hat zusätzliche politische Macht bekommen.
3)Die Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten sind zum ersten Mal klar geregelt (ausschließliche Zuständigkeiten, geteilte Zuständigkeiten).
4)Die europäische Rechtsetzung erfolgt stärker als bisher in enger Zusammenarbeit von Rat und Europäischem Parlament. 95 % aller „EU-Gesetze“ werden gleichberechtigt vom Rat und dem EU-Parlament beschlossen.
5)Die nationalen Parlamente (in Deutschland Bundesrat und Deutscher Bundestag) sind stärker in die europäische Rechtsetzung einbezogen und haben stärkere direkte Einwirkungsmöglichkeiten.
6)Die Beratungen im Rat sind nunmehr öffentlich.
7)Die Bürger haben ein Initiativrecht gegenüber der EU-Kommission bekommen.
8)Die Stimmgewichtung der EU-Mitgliedstaaten ist geändert worden.

Wesentliche formale Änderungen sind:

1)Die Rechtsakte mit Datum ab 1. Dezember 2009 führen in der Nummerierung nicht mehr EG (früher EWG), sondern nur noch EU.
2)Bei der Rechtsetzung wird nicht mehr nur auf den EG-Vertrag (EGV), sondern auch auf den Vertrag über die Europäische Union (UEV) bzw. den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und deren Artikel Bezug genommen.
3)Das Recht der EU heißt nicht mehr wie vor dem 1. Dezember 2009 „EG-Recht“, sondern nun „EU-Recht“.
4)Auch wenn bestimmte ehemalige Regelungsinhalte zur Basis oder zu Verfahren bei EU-Recht noch mit denen des EUV oder AEUV identisch sein sollten, so wird die neue Nummerierung verwendet, wobei aber in den konsolidierten Texten in der Überschrift jeweils noch auf die alte Nummerierung verwiesen wird, wie z. B. „Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV)“.

Dies alles schlägt sich auch bei den EU-Richtlinien in Verbindung mit dem Medizinproduktewesen nieder. Nicht, dass der Leser des europäischen Rechts oder des deutschen Rechts mit Verweisungen auf europäisches Recht sich nun ausschließlich auf diese neue europäische Rechtslage einstellen kann, nein, er muss weiterhin die ehemalige Rechtslage neben den neuen Verträgen im Auge behalten. Dies hat nicht nur redaktionelle Bedeutung, sondern auch rechtliche. Es gilt nämlich die jeweils zitierte Rechtsvorschrift, soweit nicht anderes geregelt ist.

1)ABl. EU Nr. C 306 vom 17. Dezember 2007

2)ABl. EU Nr. C 83 vom 30. März 2010, S. 1

3)ABl. EU Nr. C 83 vom 30. März 2010, S. 47